Erbschaftsteuer: Staat legal „austricksen“!
Soeben wurden die Bewertungsregeln für Immobilien durch das Jahressteuergesetz 2022 verschärft, die Steuerfreibeträge bei der Schenkung oder beim Erbe aber auf dem alten Niveau belassen. Das ist eine Steuererhöhung durch die Hintertür; dadurch werden Betroffene eher und stärker zur Kasse gebeten, verbleibende Finanzmittel für energetische Sanierungen abgeschöpft. unterstreicht: Die Politik muss nachziehen und die Freibeträge anheben. Bis dahin ist eine kluge vertragliche Gestaltung zur vorweggenommenen Erbfolge unter Lebenden ist deshalb angesagter denn je.
Wichtig: Das geerbte Familienheim bleibt in der Regel erbschaftsteuerfrei, wenn man die Immobilie selbst bewohnt oder zumindest zeitnah einzieht. Das gilt zumindest, wenn das Familienheim normal groß ist. Steuerbefreiungen sind aber auch möglich, wenn man die direkt angrenzende Wohnung der Eltern erbt und damit dann die eigene Wohnung vergrößert (Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.05.2021 - II R 46/19).
Dazu erklärt Haus & Grund Niedersachsen: Befreiung von der Erbschaftssteuer kann nur erwarten, wer innerhalb von 6 Monaten selbst einzieht oder weiter nutzt. Daran ändert sich in aller Regel nichts, wenn vor dem Einzug Sanierungsarbeiten anfallen.
In dem Fall des Bundesfinanzhofs ging es um eine Doppelhaushälfte, die der Sohn von seinem Vater geerbt hatte. Die andere Hälfte gehörte dem Sohn bereits. Mit dem Anfall der Erbschaft vergrößerte der Sohn sein Haus, machte also aus zwei Häusern eines. Bevor er einziehen konnte, waren in dem Haus des Vaters noch Sanierungen fällig. Das Finanzamt berief sich darauf, der Sohn habe die Frist zur Aufnahme der Nutzung verpasst; der Sohn konterte damit, er habe die Handwerker unverzüglich beauftragt und den Baufortschritt auch gefördert. Wegen starker Auftragslage und wegen Materialmangels habe er keine früheren Handwerkertermine bekommen können. Das Finanzamt wollte das nicht anerkennen. Der Bundesfinanzhof belehrte eines Besseren und pfiff die Steuerbehörde zurück.
Zum guten Schluss der Hinweis von Haus & Grund: Ein Familienheim kann in der Regel bis zu einer Wohnfläche von 200 m² steuerfrei vererbt werden. Entscheidend ist nur die durch Erbschaft hinzu gewonnene Fläche, nicht die hinterher erreichte Gesamtfläche.
Haus & Grund, Vertragsanwalt Norden Torsten Hinrichs, ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt mehr als 900.000 Mitgliedern.
Sturmschaden - Umfang der Entschädigung
Wird ein Baum durch einen Sturm geschädigt oder gar entwurzelt, trägt die Wohngebäudeversicherung nicht nur die Entsorgungskosten, sondern auch Kosten, die sich als Folge der Aufräumarbeiten ergeben. Dies sagt Haus & Grund Vertragsanwalt Torsten Hinrichs. Und weiter: Nach einem Sturmtief geht es ans große Aufräumen, nicht nur zum Beispiel bei der Deutschen Bahn, sondern auch privat im eigenen Garten und auf dem Nachbargrundstück. Kommt es hier zu Sturmschäden bei Bäumen und sind sie danach nicht mehr ausreichend standsicher, so stellen sie eine Gefahr für Leib und Leben dar. Dann müssen sie gefällt und entsorgt werden, erklärt Hinrichs. Wird dadurch der eigene Rasen oder der Rasen des Nachbargrundstücks durch den Einsatz von Maschinen in Mitleidenschaft gezogen, gehören auch die notwendigen Kosten zur Wiederherrichtung zu den ersatzfähigen Kosten aus dem Sturmschaden. Die Wohngebäudeversicherung des Baumeigentümers muss dann einspringen (LG München I, Urteil vom 11.08.2017 - 26 O 8529/16), so Rechtsanwalt Hinrichs. Werden die Kosten der Wiederherrichtung allerdings zu hoch angesetzt, kann der Versicherer die Rechnung des Gartengestalters im Ergebnis kürzen. Sie muss dann dem Eigentümer des geschädigten Rasens nur die Kosten ersetzen, die notwendig und sachgerecht angefallen sind, so das Gericht weiter. Es bleibt dann Sache des Rechnungsadressaten, sich mit seinem Gartengestalter über die erhöht ausgestellte Rechnung auseinanderzusetzen, wie Vertragsanwalt Hinrichs betont. Mehr Informationen erhalten Mitglieder bei ihrem örtlichen Haus & Grund Verein in Norden.
Freibrief Karneval?
Ausgelassene Stimmung an den „drei tollen Tagen“, lautes Feiern und der reichliche Genuss von Alkohol bringen für die Gastronomie und auch für Privatpartys Hochzeiten, erst recht ein Karnevalsumzug selbst. Kein Wunder, dass es zu Lärmeinwirkungen kommt, durch die sich all diejenigen gestört fühlen müssen, die selbst keine karnevalistische Ader bei sich entdecken. Selbst in den karnevalistischen Hochburgen führte dies schon zu Streit, der die Gerichte in Anspruch nahm. Außerhalb der Hochburgen gibt es im Hinblick auf Lärm aber keine „Narrenfreiheit“. Dies betont jetzt Haus & Grund durch Vertragsanwalt Torsten Hinrichs. Denn dort gelten keine Karnevalsbräuche (so BGH, Urteil vom 15.10.1981 - III ZR 74/80, JZ 1982, S. 158). Dazu Vertragsanwalt Hinrichs: Nur in den karnevalistischen Hochburgen gilt der „Ausnahmezustand.“ Dort sollen „Geräuscheinflüsse“ von Karnevalsmusik in der Wohnung laut einem Urteil des OLG Koblenz (Urteil vom 4.9.2003 - 5 U 279/01, ZMR 2003, 929) eher erlaubt sein, als Disco- oder Technomusik. Denn Karnevalsmusik wirke Vergleichsmessungen zufolge weniger störend, wie die Koblenzer Richter entschieden. Auch bei der Weiberfastnacht heißt es aufpassen. Die Regeln dort bestimmt der Schlipsträger. Denn das Abschneiden einer Krawatte an Weiberfastnacht führt nur bei der Einwilligung des Trägers nicht zu einer Schadensersatzpflicht (AG Essen, Urteil vom 3.2.1988 - 20 C 691/87, NJW 1988, S. 399). Dann hilft also auch ein Küsschen nichts mehr, wenn "Mann" sich entgegen seines Willens seiner modisch wertvollen Zierde beraubt sieht, betont RA Hinrichs. Nähere Informationen erhalten Mitglieder bei ihrem örtlichen Haus & Grund Verein in Norden, im Hause Immobilien Claashen, Herr Günter Schneider, Tel.: 04931-93700. Haus & Grund Norden ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt ca. 900.000 Mitgliedern.
Notariat
Im Dezember 2017 wurde Rechtsanwalt Torsten Hinrichs durch die Präsidentin des OLG Oldenburg nach im Jahr 2016 bestandener notarieller Fachprüfung zum Notar mit dem Amtssitz in Norden bestellt. Dadurch ist das Fortbestehen der Kanzlei auch nach dem bevorstehenden Ausscheiden des Rechtsanwalts und Notars Karl Kirsch wegen des Erreichens der Altersgrenze von 70 Jahren (Ende Oktober 2018) gesichert!